Donnerstag, 21 Nov 2024
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

1. Die Inwitec GmbH, im Folgenden auch Gesellschaft genannt, führt alle Beratungsleistungen und Lieferungen zu den nachstehenden Bedingungen aus. Sie gelten für alle Aufträge und Dienstleistungen, die die Inwitec GmbH ab dem 1. Juli 2010 übernimmt, andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden ohne eine explizite schriftliche Vereinbarung kein Vertragsinhalt.

2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Ergänzungen erfordern die Schriftform oder eine schriftliche Bestätigung durch einen Geschäftsführer der Inwitec GmbH. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden, die über die schriftlichen Vereinbarungen gehen, werden nicht getroffen. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist rechtsverbindlich, falls der Auftragnehmer der Auftragsbestätigung nicht umgehend, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen, schriftlich widerspricht.

3. Die Angebote der Inwitec GmbH sind freibleibend. Festangebote bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4. Jegliche Unterlagen, Ausarbeitungen, Konzeptstudien und Muster, die dem Kunden in Verbindung mit unseren Angeboten überlassen werden, sind Eigentum der Inwitec GmbH. Alle Urheberrechte und Copyrights verbleiben bei der Gesellschaft, die Dokumente dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

5. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, den Vertragsabschluss von einer Abschlagszahlung, Retainer oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

II. Preise

1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde trägt anfallende Fracht- und Transportkosten.

2. Bei Aufträgen, die einen Zeitraum von 4 Wochen überschreiten, kann die Gesellschaft Teilfälligkeiten einfordern.

III. Lieferung

1. In der Regel sind Liefertermine Richtdaten und unverbindlich. Die Festlegung verbindlicher Liefertermine erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung. Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind legitim und können separat in Rechnung gestellt werden.

2. Die Inwitec GmbH gerät erst in Lieferverzug, wenn der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach verstreichen des vereinbarten Liefertermins die Gesellschaft in schriftlicher Form zur Lieferung auffordert.

3. Wird die Gesellschaft durch höhere Gewalt, durch andere unverschuldete und unvorhersehbare Ereignisse oder bei Verzögerung durch Zulieferer und Subunternehmer an der termingerechten Leistungserbringung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um einen für die Beseitigung des Hinderungsgrundes angemessenen Zeitraum. Überschreitet die Zeitspannen des Lieferverzuges aus den genannten Umständen mehr als acht Wochen, kann die Gesellschaft von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistungen unzumutbar geworden ist. Der Kunde wird von der Gesellschaft beim Eintreten dieser Ereignisse unverzüglich benachrichtigt.

4. Der ersatzpflichtige Verzugsschaden ist auf 10% der Auftragssumme, der vom Verzug in Mitleidenschaft gezogenen Leistungen, begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatz bleibt davon unberührt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen (Zahlungszeitraum) nach Erhalt der Rechnung fällig. Schecks und Wechsel werden, ohne eine im voraus getroffene Vereinbarung, nicht angenommen.
Soweit der Kunde Kaufmann ist, stehen ihm ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zu.

2. Die Gesellschaft kann bei laufender Rechnung oder im Falle von Teillieferungen die Erfüllung von Dienstleistungen oder eines Auftrages aussetzten, sollte der Kunde den Zahlungszeitraum um ein Mehrfaches überschreiten.

3. Der Verzug der Zahlung ist gegeben, wenn die Gesellschaft, nach verstreichen des Zahlungszeitraumes, an die Zahlung erinnert oder die Zahlung innerhalb einer festgesetzten Zeitspanne verlangt. Eine schriftliche Aufforderung zu Zahlung muss dabei nicht ausdrücklich als Mahnung bezeichnet sein. Nach schriftlicher Mitteilung ist die Gesellschaft berechtigt einen Mahnzins zu erheben, der 5% über den aktuellen Marktzins liegt.

4. Ist die Kreditwürdigkeit eines Kunden beeinträchtigt oder tritt eine Vermögensverschlechterung des Kunden innerhalb des Zeitraumes der Leistungserbringung ein, so kann die Gesellschaft die Bereitstellung von Sicherheiten oder Zug-um-Zug-Leistung fordern.

5. Der Kunde hat die von der Gesellschaft ausgefertigten Abrechnungen oder Teilabrechnungen des angegebenen Abrechnungszeitraumes unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwende gegen die Abrechnungen oder Teilabrechnungen sind unverzüglich zu erheben. Zahlungseingang oder Unterlassen fristgerechter Einwendungen, d. h. innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gelten als Genehmigung.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Inwitec GmbH behält sich das Eigentumsrecht an allen von ihr gelieferten Beratungsprodukten und Dokumenten bis zur vollständigen Begleichung der Gesamtforderungen aus den bestehenden Aufträgen oder Verträgen vor. Die Gesamtforderungen gelten als beglichen, nach vollständiger Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft. Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben der Gesellschaft vorbehalten.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

1. Der Kunde hat die erbrachten Vertragsleistungen umgehend und sorgfältig auf Mängel zu prüfen. Beanstandungen sind der Gesellschaft direkt nach der Leistungserbringung, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dieser, in detailliert schriftlicher Form anzuzeigen. Ein verdeckter Mangel, der bei Auslieferung bestanden hat, ist umgehend nach seiner Entdeckung, spätestens jedoch zwei Wochen nach seiner Entdeckung, anzuzeigen. Nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist sind Ansprüche gegen die Gesellschaft ausgeschlossen. Gesetzliche Fristen und Gewährleistungszeiträume für Waren oder Produkte bleiben hiervon unberührt.

2. Die Gesellschaft kann im Falle einer berechtigten Mängelrüge, nach eigener Wahl, Nachbesserungen der vertraglichen Leistungen liefern. Leistet die Gesellschaft die Nachbesserung nicht in einer angemessenen Zeit, kann der Kunde einen Preisnachlass oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Eine Herabsetzung des Entgeltes kann nur in einem angemessenen und vertretbaren Verhältnis zwischen Mangel und Gesamtleistung ausgeübt werden.

3. Haftungsvereinbarungen und Beschränkungen gelten in gleicher Weise für Leistungen, Nachbesserungen oder Ersatzleistungen im Rahmen der allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen zwischen der Inwitec GmbH und dem Kunden.

4. Der Verjährungszeitraum für Ansprüche oder Forderungen in Zusammenhang mit oder aufgrund von Mängeln beträgt einheitlich 6 Monate. Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, unerlaubter Handlungen oder Arglist bleiben hiervon ausgenommen.

5. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und können nur vom Kunden geltend gemacht werden.


VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere solche wegen Mangelfolgeschäden, unerlaubter Handlung oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter. Die Haftung für grobes Verschulden bleibt hiervon unberührt.

2. Die Haftung der Gesellschaft ist unabhängig vom Rechtsgrund auf den Auftragswert derjenigen Leistung, die den Schaden verursacht hat, Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht, begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die durch die Gesellschaft oder ihre Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

VIII. Verschiedenes

1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen noch die Wirksamkeit der auf diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhenden Verträge im Ganzen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München.

3. Der Erfüllungsort für unsere Leistungserbringung ist, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, von der Inwitec GmbH nach eigenem Ermessen zu wählen.